Expertentipp

BGH kippt Klauseln zu Schönheitsreparaturen

Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht

In drei neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat dieser in Änderung der bisherigen Rechtsprechung befunden, dass die Auferlegung von Schönheitsreparaturen in einem Mietvertrag dann unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert übergeben worden ist und kein angemessener Ausgleich vereinbart wurde.

 

Außerdem sind die sogenannten Abgeltungsklauseln, dass man einen Teil der Renovierungskosten am Ende der Mietzeit zahlen muss, wenn auch die gesamte Zeit für die Renovierung noch nicht abgelaufen ist ebenfalls für unwirksam erklärt worden. Dabei soll es wohl nicht darauf ankommen, ob man die Wohnung renoviert oder unrenoviert übergeben wurde. Ich hatte mich schon länger gewundert, dass die Rechtsprechung diese Quotenklauseln nicht beanstandet hat, weil sie nicht mehr zu den flexiblen Schönheitsreparaturenklauseln passten, die vom BGH schon länger verlangt werden.