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Im normalen Verlauf eines Mieterh\u00f6hungsverfahrens muss soweit die Vergleichbarkeit der zur Mieterh\u00f6hung herangezogenen Wohnungen bestritten wird und auch bestritten wird, dass der erh\u00f6hte Mietzins dem \u00fcblichen Mietzins f\u00fcr diese Wohnung entspricht immer durch das Gericht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten eingeholt werden, das diese beiden Sachfragen gekl\u00e4rt. Schon in den achtziger und neunziger Die wichtigste Neuerung im Mietrecht ist, das unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Neuvermietung die Mieth\u00f6he begrenzt ist. Der Vermieter kann nicht einfach eine beliebig h\u00f6here Miete als bei der letzten Vermietung verlangen. Voraussetzung ist, dass in dem Bundesland, in dem sich die Wohnung befindet, auch eine entsprechende Rechtsverordnung erlassen worden Der Bundesgerichtshof hat in drei Entscheidungen im Jahre 2014 ist f\u00fcr rechtens erachtet, dass allein das Angebot eines solchen Versorger an den Mieter ausreicht um ihn zu verpflichten es auch anzunehmen. Das kann dazu f\u00fchren, dass man pl\u00f6tzlich einen Versorgungsvertrag hat, den man gar nicht haben m\u00f6chte und trotzdem bezahlen In drei neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs hat dieser in \u00c4nderung der bisherigen Rechtsprechung befunden, dass die Auferlegung von Sch\u00f6nheitsreparaturen in einem Mietvertrag dann unwirksam ist, wenn die Wohnung unrenoviert \u00fcbergeben worden ist und kein angemessener Ausgleich vereinbart wurde. Au\u00dferdem sind die sogenannten Abgeltungsklauseln, dass man einen Teil der Renovierungskosten am Nunmehr gilt die Kappungsgrenze von 15 % bei Mieterh\u00f6hungsverlangen auch in mehreren St\u00e4dten in Hessen unter anderem in Frankfurt und Kassel. Dies gilt f\u00fcr Mieterh\u00f6hungsverlangen, die nach dem 17. Oktober 2014 dem Mieter zugegangen sind. Soweit das Mieterh\u00f6hungsverlangen fr\u00fcher zugegangen ist, gilt noch die alte 20 % Kappungsgrenze.<\/p>\n <\/div>\r\n <\/div>\r\n<\/div> In einer Berufungsentscheidung des Landgerichts Frankfurt hat dieses eine Verwalterin einer Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft zu Schadensersatz an die Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft in H\u00f6he von 125.000 \u20ac zuz\u00fcglich ca. 40.000 \u20ac Zinsen verurteilt. Bei der Wohnungseigent\u00fcmergemeinschaft handelt es sich um eine gro\u00dfe Anlage mit ca. 100 Eigent\u00fcmern und auch einer gro\u00dfen Fl\u00e4chenausdehnung, weil es sich
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